16.1
Straftaten

Nachhaltigkeitspostulat
Persönliche Sicherheit erhöhen
Ziel der Landesregierung

Rückgang der Zahl der erfassten Straftaten je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner auf unter 7 000 bis 2030.

Definition und Methodische Hinweise

Der Indikator zeigt die Anzahl der Straftaten, die der Polizei angezeigt werden, je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner. Dies sind bei der Polizei angezeigte und durch sie endbearbeitete Straftaten, solange es sich nicht um Staatsschutzdelikte, Verkehrsdelikte (mit Ausnahme der Verstöße gegen §§ 315, 315b Strafgesetzbuch und § 22a Straßenverkehrsgesetz) oder Verstöße gegen strafrechtliche Landesgesetze (mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften in den Landesdatenschutzgesetzen) handelt. Die Bevölkerungsdaten wurden durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) erhoben. Bevölkerungsdaten mit Stand 31.12.2012 und jünger basieren auf den Zensus von 1987. Ab dann beruhen sie auf dem Zensus von 2011. Ein Vergleich der Häufigkeitszahlen ist daher bezogen auf Zeitreihen nur bedingt möglich.

 

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Entwicklung

Die Anzahl der Straftaten insgesamt lag 2021 bei 6 703 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner. Zwischen 2011 und 2021 gingen die Wohnungseinbruchdiebstähle um 63,8 %, die Betrugsfälle um 19,4 % und die Fälle von gefährlicher und schwerer Körperverletzung um 8,9 % zurück. Das Ziel der Landesregierung, der Rückgang der Zahl der erfassten Straftaten je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner auf unter 7 000 bis 2030, wurde bereits im Jahr 2019 erreicht.

 

Zur Tabelle

 Straftaten in Nordrhein-Westfalen 2011 - 2021

Jahr Straftaten
insgesamt darunter
Wohnungseinbruchdiebstahl1) Gefährliche und schwere
Körperverletzung2)
Betrug3)
  erfasste Fälle4) je 100.000 Einwohner
2011 8 615  287  190 1 350
2012 8 654  309  182 1 505
2013 8 459  313  171 1 402
2014 8 543  300  171 1 442
2015 8 603  354  173 1 402
2016 8 225  294  187 1 269
2017 7 677  218  180 1 277
2018 7 160  167  180 1 078
2019 6 847  150  175 1 020
2020 6 782 138 173 1 070
2021 6 703 104 173 1 088

1) Wohnungseinbruchdiebstahl §§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 244a StGB.
2) Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien §§ 224, 226, 226a, 231 StGB.
3) Betrug §§ 263, 263a, 264, 264a, 265, 265a-e StGB; Hinweis: Mit dem „51. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben“ vom 11.04.2017 wurden neue Straftatbestände eingeführt. Im PKS-Straftatenkatalog wurden demzufolge zwei neue Erfassungsschlüssel im Betrugsbereich eingeführt. Dies hat zur Folge, dass der Vergleich der Betrug-Straftaten (Schlüssel 510000) mit den Vorjahren nicht bzw. nur eingeschränkt möglich ist.
4) Der Begriff „Fälle“ umfasst vollendete Fälle und strafbare Versuche.

Quelle: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), IT.NRW

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