16.1
Straftaten
Rückgang der Zahl der erfassten Straftaten je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner auf unter 7 000 bis 2030.
Der Indikator zeigt die Anzahl der Straftaten, die der Polizei angezeigt werden, je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner. Dies sind bei der Polizei angezeigte und durch sie endbearbeitete Straftaten, solange es sich nicht um Staatsschutzdelikte, Verkehrsdelikte (mit Ausnahme der Verstöße gegen §§ 315, 315b Strafgesetzbuch und § 22a Straßenverkehrsgesetz) oder Verstöße gegen strafrechtliche Landesgesetze (mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften in den Landesdatenschutzgesetzen) handelt. Die Bevölkerungsdaten wurden durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) erhoben. Bevölkerungsdaten mit Stand 31.12.2012 und jünger basieren auf den Zensus von 1987. Ab dann beruhen sie auf dem Zensus von 2011. Ein Vergleich der Häufigkeitszahlen ist daher bezogen auf Zeitreihen nur bedingt möglich.
Die Anzahl der Straftaten insgesamt lag 2021 bei 6 703 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner. Zwischen 2011 und 2021 gingen die Wohnungseinbruchdiebstähle um 63,8 %, die Betrugsfälle um 19,4 % und die Fälle von gefährlicher und schwerer Körperverletzung um 8,9 % zurück. Das Ziel der Landesregierung, der Rückgang der Zahl der erfassten Straftaten je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner auf unter 7 000 bis 2030, wurde bereits im Jahr 2019 erreicht.
Straftaten in Nordrhein-Westfalen 2011 - 2021
Jahr | Straftaten | |||
insgesamt | darunter | |||
Wohnungseinbruchdiebstahl1) | Gefährliche und schwere Körperverletzung2) |
Betrug3) | ||
erfasste Fälle4) je 100.000 Einwohner | ||||
2011 | 8 615 | 287 | 190 | 1 350 |
2012 | 8 654 | 309 | 182 | 1 505 |
2013 | 8 459 | 313 | 171 | 1 402 |
2014 | 8 543 | 300 | 171 | 1 442 |
2015 | 8 603 | 354 | 173 | 1 402 |
2016 | 8 225 | 294 | 187 | 1 269 |
2017 | 7 677 | 218 | 180 | 1 277 |
2018 | 7 160 | 167 | 180 | 1 078 |
2019 | 6 847 | 150 | 175 | 1 020 |
2020 | 6 782 | 138 | 173 | 1 070 |
2021 | 6 703 | 104 | 173 | 1 088 |
1) Wohnungseinbruchdiebstahl §§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 244a StGB.
2) Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien §§ 224, 226, 226a, 231 StGB.
3) Betrug §§ 263, 263a, 264, 264a, 265, 265a-e StGB; Hinweis: Mit dem „51. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben“ vom 11.04.2017 wurden neue Straftatbestände eingeführt. Im PKS-Straftatenkatalog wurden demzufolge zwei neue Erfassungsschlüssel im Betrugsbereich eingeführt. Dies hat zur Folge, dass der Vergleich der Betrug-Straftaten (Schlüssel 510000) mit den Vorjahren nicht bzw. nur eingeschränkt möglich ist.
4) Der Begriff „Fälle“ umfasst vollendete Fälle und strafbare Versuche.
Quelle: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), IT.NRW